Satzung des Reformhaus Halle e.V.

1. Sitz und Name des Vereins

  • (1) Der Verein trägt den Namen Reformhaus Halle e.V.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  • (3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck, Aufgaben und Ziele

  • (1) Der Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Ein weiterer Zweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  • (2) Die Vereinigung sieht es als ihre bleibende Aufgabe an, die demokratische Entwicklung in unserem Land nach der Revolution vom Herbst 1989 zu fördern und zu stärken.
  • Die Mitglieder treten ein für Gerechtigkeit und Frieden, für die Würde des Menschen und für die Bewahrung der Natur. Sie sind verpflichtet, gegen Gewalt und Diskriminierung, gegen Diktatur und Intoleranz - seien sie gegen Menschen oder gegen die Natur gerichtet - aufzutreten.
  • (3) Die im Reformhaus wirkenden Gruppen setzen ihre unterschiedlichen Organisationsformen ein, diese Ziele zu erreichen. Die politische, wissenschaftliche und kulturelle Arbeit im Reformhaus bringt der Bevölkerung von Halle und Umgebung ein breites öffentliches Angebot an Informationen und Bildung und fordert zur engagierten Mitarbeit auf, um Bürgerinteressen in der Kommune zu vertreten.
  • (4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Angebote der politischen Bildung und die Bereitstellungen organisatorisch-technischer Aufwendungen innerhalb des Reformhauses, um den Mitgliedern ihre Tätigkeit im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu ermöglichen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, niemand wird bevorzugt oder benachteiligt.

3. Gemeinnützigkeit

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder der Vereinigung sind die im Reformhaus Halle tätigen Gruppen, die durch beauftragte haupt- oder ehrenamtliche MitarbeiterInnen vertreten werden. Es gibt ordentliche und außerordentliche und assoziierte Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Gruppen, die einen Raum im Reformhaus nutzen und zugleich für diesen verantwortlich sind. Außerordentliche Mitglieder sind Gruppen, die Räume mit nutzen, die an andere Gruppen vergeben sind. Assoziierte Mitglieder sind Gruppierungen, die sich dem Reformhaus verbunden fühlen und die Vereinsziele unterstützen.
  • (2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  • (3) Die Mitgliedschaft im Reformhaus e.V. kann jeweils zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beendet werden. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register oder Ausschluss wegen vereinigungsschädigenden Verhaltens (vgl. Abs. 4).
  • (4) Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, insbesondere wenn ihre Arbeit nicht mehr mit den unter 2. genannten Aufgaben und Zielen der Vereinigung in Übereinstimmung zu bringen ist, können auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern müssen mit der Einladung zu der Mitgliederversammlungssitzung versandt werden.
  • (5) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Nutzung des Reformhauses

  • (1) Die Nutzung des Reformhauses ist durch die unter 2. beschriebenen Aufgaben und Ziele festgelegt. Die genaue Nutzung ist durch eine Nutzungsordnung festgelegt. Die Nutzungsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung entspricht im Sinne § 32 Abs. 1 BGB. Sie besteht
  • aus je einem/einer beauftragten haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter/in der im Reformhaus ordentlichen Mitglieder. Der/die Beauftragte kann von einem anderen Mitglied der Gruppe vertreten werden.
  • (2) Der Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand oder wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung wird durch schriftliche Benachrichtigung aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben.
  • (3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig außer im Falle einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins [vgl.9.(2)].
  • Ist der Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand diesen durch eine schriftliche Einladung mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen erneut ein.
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • den Beschluss und Änderung der Nutzungsordnung
  • den Beschluss zur Erhebung eines Mitgliedsbeitrags
  • (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen, sofern nichts anderes festgelegt ist. Ein/e Beauftragte/r hat nur eine Stimme, egal, ob er mehrere Voraussetzungen für das Stimmrecht in sich vereinigt.
  • (6) Von jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Der/die ProtokollführerIn wird durch die Mitgliederversammlung benannt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7. Vorstand

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine/n Vorsitzende/n, eine/n StellvertreterIn und mindestens einen, maximal drei BeisitzerInnen für die Dauer von zwei Jahren. Den genauen Ablauf der Wahl regelt eine Wahlordnung.
  • (2) Zur Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Paragraf 6 Absatz (3) gilt entsprechend. Anträge auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlungssitzung versandt werden.
  • (3) Der Vorstand leitet die Geschäfte zwischen den Sitzungen der Mitgliederversammlung. Zu diesem Zwecke kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn berufen, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
  • (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Davon muss mindestens ein Mitglied der/die Vorsitzende/r oder der die Stellvertreter/in sein.
  • (5) Der Vorstand legt vor der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über die Geschäftsführung ab.

8. Kassenprüfung

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zwei KassenprüferInnen, welche nicht Vorstandsmitglieder sind und die die Kassenführung des Vorjahres überprüfen. Der Bericht der KassenprüferInnen ist der Mitgliederversammlung zur Annahme vorzulegen.
  • 9. Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung
  • (1) Die Satzung kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden. 6(3) gilt entsprechend. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu der Mitgliederversammlungssitzung versandt werden.
  • 2) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung von dazu beauftragten Vorstandsmitgliedern der ordentlichen Mitgliedsvereine mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder eingeladen wurde.
  • (3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind die/der Vorstandsvorsitzende/r und die/der stellvertretende Vorsitzende/r die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  • (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Haus der Demokratie und Menschenrechte.“ in Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.4.2014

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